§ 23 SEG

Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldatenentschädigung

(1) Der Anspruch ruht, solange die geschädigte Person Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht. Dies gilt nicht für die Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme oder einer medizinischen Rehabilitationsleistung.

(2) Der Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung ruht auch während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld der Soldatenentschädigung aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der Elternzeit erzielt wurde.

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