§ 40 SEG
Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich
Der Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, ab dem die geschädigte Person
- 1.
- Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,
- 2.
- eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,
- 3.
- auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder
- 4.
- die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
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