§ 44 SEG
Ausgleichszahlung an Waisen
(1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(2) Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.
(4) (weggefallen)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.