§ 46 SEG
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
(1) Witwen und Witwer können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Regelentgelt bezogen wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 zugrunde gelegt.
(2) § 43 Absatz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
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