§ 7 SEG
Leistungen der Soldatenentschädigung
(1) Eine geschädigte Person hat wegen der anerkannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher Folgen Anspruch auf folgende Leistungen:
- 1.
- Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Maßgabe des Kapitels 2,
- 2.
- Leistungen der medizinischen Versorgung nach Maßgabe des Kapitels 3,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des Kapitels 4,
- 4.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Maßgabe des Kapitels 5,
- 5.
- Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach Maßgabe des Kapitels 6,
- 6.
(2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person sind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.
(3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende Leistungen:
- 1.
- Leistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe des Kapitels 7,
- 2.
- Sterbegeld nach Maßgabe des Kapitels 9,
- 3.
- Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.
(4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der verstorbenen geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 50.
(5) Anspruch auf Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 8 hat die Person, die zunächst die Überführung oder Bestattung einer geschädigten Person bezahlt hat.
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