(Fundstelle: BGBl. I 2010, 567 - 572)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheiden - b)
Takelungsarten unterscheiden - c)
Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheiden - d)
Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden - e)
technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden - f)
Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
| 8 | |
- g)
Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigen - h)
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten
| | 6 |
2 | Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Boote am Liegeplatz wenden und verholen - b)
Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen - c)
mit Tauen und Segeln umgehen - d)
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen - e)
erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen - f)
Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden
| 4 | |
3 | Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Maße vor Ort nehmen - b)
Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen
| 6 | |
- c)
Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten
| | 3 |
4 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählen - b)
Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten - c)
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzen - d)
Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzen - e)
Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzen - f)
Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten
| 9 | |
- g)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigen - h)
Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen
| | 4 |
5 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen - b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand halten - c)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
| 5 | |
- d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - e)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen
| | 3 |
6 | Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängen - b)
Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren - c)
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneiden - d)
ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen
| 8 | |
- e)
Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren
| | 4 |
7 | Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählen - b)
Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzen - c)
Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnen - d)
Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und straken - e)
mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen
| | 10 |
8 | Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigen - b)
Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählen - c)
ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden - d)
manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführen - e)
maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen - f)
Klebe- und Schweißverfahren anwenden
| 12 | |
- g)
Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen - h)
Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen
| | 8 |
9 | Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringen - b)
Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringen - c)
Segellatten einführen, einstellen und sichern - d)
Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sichern - e)
Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren - f)
technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen
| | 5 |
10 | Arbeiten an Rigg und Takelage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachten - b)
Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten
| 5 | |
- c)
Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachten - d)
Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen - e)
Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführen - f)
Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmen - g)
Verschleißteile austauschen
| | 6 |
11 | Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen
| 2 | |
- b)
Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren - c)
Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegen - d)
Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren - e)
Funktionen prüfen
| | 10 |
12 | Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln - b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen - c)
Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren - d)
Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen
| 4 | |
- e)
Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörtern - f)
Wartungsarbeiten durchführen
| | 3 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen - c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellen - d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - e)
Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
| 5 | |
- f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren - h)
berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbesondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvorschriften und kommunales Baurecht, anwenden,
| | 4 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten - b)
auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten - c)
Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| 3 | |
- d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen
| | 3 |
7 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen - b)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen - c)
Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
| 4 | |
- d)
Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten abschätzen - e)
Kunden beraten - f)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen - g)
Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung und Pflege einweisen - h)
Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieten - i)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
| | 6 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden - b)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen - c)
Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen - d)
Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten berücksichtigen
| 3 | |
- e)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen - g)
Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen
| | 3 |