§ 3 SegelmMstrV
Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein Jachtsegel sowie ein Segel für Schiffe älterer oder historischer Bauart in umfangreicher Handarbeit, fertig zum Anschlagen,
- 2.
- eine Bootsplane für Seekreuzer, fertig zum Auflegen,
- 3.
- ein Sprayhood, fertig zum Montieren,
- 4.
- ein Lagerzelt mit Satteldach einschließlich Spannseilen,
- 5.
- eine Plane für Lastkraftwagen nach Zollvorschriften,
- 6.
- ein Caravan-Vorzelt, fertig zum Aufbauen.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeichnung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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