§ 1 SeilAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.