§ 21 SGB 1
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
- 2.
- bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
- a)
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- b)
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- c)
- häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
- d)
- Krankenhausbehandlung,
- e)
- medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
- f)
- Betriebshilfe für Landwirte,
- g)
- Krankengeld,
- 3.
- bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
- 4.
- Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
- 5.
- (weggefallen)
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
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