§ 72 SGB 1
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
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