§ 93 SGB 10

Gesetzlicher Auftrag

Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.