§ 126 SGB 6
Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.