§ 157 SGB 6

Grundsatz

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.