§ 200 SGB 6
Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
- 1.
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
- 2.
- die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
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