§ 281c SGB 6

Meldepflichten im Beitrittsgebiet

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.