§ 315b SGB 6
Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
- 1.
- Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823),
- 2.
- Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
- 3.
- Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968,
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