§ 37 SGB 6
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
- 3.
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
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