§ 1 SGleiG
Ziele des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es,
- 1.
- die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,
- 2.
- bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern,
- 3.
- bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und
- 4.
- die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.
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