§ 41 SGleiG
Umbenennung einer Dienststelle
Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.
Fußnote(n):
(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 3 +++)
(+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)
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