§ 49 SGleiG
Aufgaben
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte
- 1.
- überwacht und unterstützt
- a)
- die Umsetzung der Ziele und den Vollzug dieses Gesetzes sowie
- b)
- den Vollzug des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere des Verbots von Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von
- aa)
- Belästigung und
- bb)
- von sexueller Belästigung,
- 2.
- und berät und unterstützt
- a)
- die Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleitungen, in ihrem Aufgabenbereich und
- b)
- das militärische Personal in Einzelfällen insbesondere zu den folgenden Themen:
- aa)
- berufliche Förderung,
- bb)
- Schutz vor und Beseitigung von Benachteiligung,
- cc)
- Schutz vor und Beseitigung von Belästigung und sexueller Belästigung sowie
- dd)
- Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung ist zudem verantwortlich für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststellen. Sie ist Mitglied im Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind zuständig für den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Gleichstellungsvertrauensfrauen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestellt sind.
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