§ 56 SGleiG
Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen
(1) Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über
- 1.
- Versetzungen,
- 2.
- Kommandierungen,
- 3.
- Wechsel des Dienstpostens und
- 4.
- Beförderungen.
(2) Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der personalbearbeitenden Stelle mit.
(3) Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt.
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