§ 67 SGleiG
Aufgaben
(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau
- 1.
- ist Ansprechpartnerin
- a)
- für das militärische Personal der Dienststelle und
- b)
- der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
- 2.
- vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
- 3.
- berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.
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