§ 7 SGleiG
Annahmeverfahren, Auswahlverfahren
(1) In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern
- 1.
- ausreichend Bewerbungen von Frauen vorliegen und
- 2.
- die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen.
(2) Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für
- 1.
- Berufungen in das Dienstverhältnis,
- 2.
- Umwandlungen des Dienstverhältnisses,
- 3.
- Beförderungen,
- 4.
- Wechsel der Laufbahn und
- 5.
- förderliche Verwendungsentscheidungen.
(3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) In den Annahmeverfahren und den Auswahlverfahren dürfen Fragen nicht gestellt werden zu
- 1.
- dem Familienstand,
- 2.
- einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft und
- 3.
- den bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben.
(5) Die Prüf- und Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
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