§ 4 SHKAMAusbV
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sind:
- 1.
- Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen,
- 2.
- Fügen,
- 3.
- manuelles Trennen, Spanen und Umformen,
- 4.
- maschinelles Bearbeiten,
- 5.
- Instandhalten von Betriebsmitteln,
- 6.
- Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 7.
- Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 8.
- Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,
- 9.
- Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 10.
- Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen,
- 11.
- Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 12.
- Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 13.
- Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten,
- 14.
- Durchführen von Hygienemaßnahmen,
- 15.
- kundenorientierte Auftragsbearbeitung,
- 16.
- Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und
- 17.
- Gebäudemanagementsysteme.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Sanitärtechnik,
- 2.
- Heizungstechnik,
- 3.
- Lüftungs- und Klimatechnik sowie
- 4.
- erneuerbare Energien und Umwelttechnik.
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