§ 2 SHV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Angehörige
a)
die Ehegattin oder der Ehegatte,
b)
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
c)
in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,
2.
Dauereinsatzaufgaben Einsatzaufgaben, die die Streitkräfte aufgrund nationaler oder internationaler Verpflichtungen ständig zu erfüllen haben,
3.
einsatzgleiche Verpflichtungen für bestimmte Zeiträume gegenüber den Vereinten Nationen, der NATO oder der Europäischen Union erklärte Übernahme von Aufgaben mit Einsatzcharakter,
4.
einsatzvorbereitende Ausbildung die für eine besondere Verwendung im Ausland notwendige Ausbildung,
5.
Familien- und Haushaltshilfe eine Betreuungs- oder Pflegekraft, die nicht zu den nahen Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten zählt,
6.
Kinder
a)
leibliche Kinder,
b)
Adoptivkinder,
c)
Kinder in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege,
d)
Kinder der Ehegattin des Soldaten oder des Ehegatten der Soldatin,
e)
Kinder der Lebenspartnerin der Soldatin oder des Lebenspartners des Soldaten,
7.
nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten
a)
deren oder dessen Angehörige oder
b)
Personen, die zwar keine Angehörigen sind, zu denen aber ein Vertrauensverhältnis besteht,
wenn sie in der Lage sind, die Betreuungs- oder Pflegeaufgaben zu übernehmen; Personen, die das Sorgerecht für das zu betreuende Kind haben, sind in der Regel nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten.

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