§ 2 SHV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
- Angehörige
- a)
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- b)
- die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
- c)
- in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,
- 2.
- Dauereinsatzaufgaben Einsatzaufgaben, die die Streitkräfte aufgrund nationaler oder internationaler Verpflichtungen ständig zu erfüllen haben,
- 3.
- einsatzgleiche Verpflichtungen für bestimmte Zeiträume gegenüber den Vereinten Nationen, der NATO oder der Europäischen Union erklärte Übernahme von Aufgaben mit Einsatzcharakter,
- 4.
- einsatzvorbereitende Ausbildung die für eine besondere Verwendung im Ausland notwendige Ausbildung,
- 5.
- Familien- und Haushaltshilfe eine Betreuungs- oder Pflegekraft, die nicht zu den nahen Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten zählt,
- 6.
- Kinder
- a)
- leibliche Kinder,
- b)
- Adoptivkinder,
- c)
- Kinder in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege,
- d)
- Kinder der Ehegattin des Soldaten oder des Ehegatten der Soldatin,
- e)
- Kinder der Lebenspartnerin der Soldatin oder des Lebenspartners des Soldaten,
- 7.
- nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten
- a)
- deren oder dessen Angehörige oder
- b)
- Personen, die zwar keine Angehörigen sind, zu denen aber ein Vertrauensverhältnis besteht,
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