§ 4 SiSchmAusbV

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
6.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
7.
Planen von Arbeitsabläufen,
8.
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
9.
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
10.
Umformen von Metallen,
11.
Trennen und Abtragen,
12.
Fügen,
13.
Legieren und Schmelzen,
14.
Anfertigen von Kleinwerkzeugen,
15.
Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von Gußteilen,
16.
Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen,
17.
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,
18.
Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen,
19.
Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät,
20.
Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
21.
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und Gerät.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.