§ 1 SiV
Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere
Zur Sicherheitsleistung geeignet sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der folgenden Gattungen angehören:
- 1.
- Schuldverschreibungen,
- a)
- die als Pfandbriefe nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,
- b)
- auf die das Pfandbriefgesetz anzuwenden ist oder
- c)
- die als Europäische gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des § 41a Absatz 1 Nummer 2 des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,
- 2.
- gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 13 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgegeben werden,
- 3.
- gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 9 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgegeben werden,
- 4.
- Schuldverschreibungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
- 5.
- gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 7 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, ausgegeben wurden.
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