§ 15 SKAG Berlin
(1) Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Vermögen der nach dem 8. Mai 1945 im Land Berlin stillgelegten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen und des Verbandes Berliner Ortskrankenkassen erlischt mit dem Tag der Auflösung.
(2) Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Vermögen der nach dem 8. Mai 1945 stillgelegten Krankenkassen, die ihre Tätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes wieder aufgenommen haben, erlischt mit dem Tag der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit.
(3) Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem im Land Berlin belegenen Vermögen der Lichterfelder Ersatzkasse erlischt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Land Berlin.
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