§ 16 SkAufG

Haftung

(1) Der ausländische Staat haftet für alle der Bundesrepublik Deutschland und Dritten entstandenen Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen der Mitglieder seiner Streitkräfte oder durch andere Handlungen, Unterlassungen oder Begebenheiten, für die die ausländischen Streitkräfte rechtlich verantwortlich sind, im Bundesgebiet verursacht worden sind. Dritte sind auch Länder, Landkreise, Gemeinden und andere kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Haftet der ausländische Staat, so bestimmt sich die Abwicklung der Schäden Dritter nach den Absätzen 3 und 4. Die Bestimmungen sind nicht auf Ansprüche aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen anzuwenden.

(3) Für die Haftung des ausländischen Staates sind die Bestimmungen des deutschen Rechts maßgebend, nach denen sich unter sonst gleichen Umständen die Haftung der Bundesrepublik Deutschland bestimmen würde.

(4) Schadensersatzansprüche Dritter werden von der Bundesrepublik Deutschland für den ausländischen Staat abgegolten. Sie sind auf Zahlung einer Geldentschädigung beschränkt. Der ausländische Staat erstattet der Bundesrepublik Deutschland alle zur Regelung des Anspruchs erbrachten Zahlungen und Auslagen.

(5) Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder ausländischer Streitkräfte aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, werden wie folgt behandelt:

a)
Die zuständigen deutschen Behörden prüfen den Anspruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des Verhaltens der verletzten Person den dem Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die Angelegenheit an.
b)
Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nehmen die deutschen Behörden die Zahlung vor. Der ausländische Staat erstattet der Bundesrepublik Deutschland die erbrachten Zahlungen.
c)
Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unberührt, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des Anspruchs geleistet worden ist.

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