§ 4 SkAufG

Kriegswaffen

(1) In der Vereinbarung sind Art und Anzahl der Kriegswaffen festzulegen, die ein- oder mitgeführt werden. Ferner ist zu bestimmen, in welcher Form nachzuweisen ist, daß die nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlichen Genehmigungen als erteilt gelten.

(2) Die nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlichen Genehmigungen gelten als erteilt.

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