§ 3 SkAufG

Für die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten gemäß Artikel 2 § 7 findet Artikel 4a des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

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