§ 11 SLV
Beförderung der Mannschaften
Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
- zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
- zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
- zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
- 4.
- zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
- 5.
- zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,
- 6.
- zum Korporal nach sieben Jahren und
- 7.
- zum Stabskorporal nach zehn Jahren.
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