§ 41 SLV

Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,
2.
zum Major nach sieben Jahren und
3.
zum Oberst nach 13 Jahren.

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