§ 2 SoEnergieV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- „Teilbereich“ ein abgrenzbarer Bereich, der sich innerhalb sonstiger Energiegewinnungsbereiche befindet und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als solcher ausgeschrieben worden ist,
- 2.
- „Übergabepunkt“ der Ort, an dem der in einer sonstigen Energiegewinnungsanlage auf See produzierte Energieträger in eine bestehende oder noch zu bauende Leitung eingespeist wird oder an Land transportiert wird; soweit ein Verbrauch des finalen Energieträgers auf See erfolgt, ist Übergabepunkt der Einspeisepunkt in die Verbrauchsstelle,
- 3.
- „finaler Energieträger“ der Energieträger, der im sonstigen Energiegewinnungsbereich nicht weiter umgewandelt oder aufbereitet wird.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.