§ 5 SoEnergieV
Ausschreibungsverfahren
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schreibt Antragsberechtigungen erstmalig im Jahr 2022 aus. Erfolgt eine Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, die eine Festlegung anderer oder weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche enthält, so macht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des geänderten oder fortgeschriebenen Flächenentwicklungsplans die Ausschreibung nach § 6 bekannt. Sofern die Antragsberechtigung für eine Fläche nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unwirksam wird, soll diese Fläche von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie grundsätzlich in dem Umfang, in dem die Antragsberechtigung unwirksam geworden ist, wieder ausgeschrieben werden.
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