Anlage 23 SokaSiG

(zu § 4 Absatz 5)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 246 - 250)



§ 1Geltungsbereich

1.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Freistaates Bayern.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3.
Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.



§ 2Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer

1.
Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
2.
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub nach Maßgabe des § 125 Sozialgesetzbuch IX um 5 Arbeitstage.
3.
Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
4.
Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
5.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe des § 4 Ziff. 1 festzulegen.



§ 3Ermittlung der Urlaubsdauer

1.
Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage (§ 2) nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.
Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf 1 Tag Urlaub.
3.
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat.
4.
Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
5.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
6.
Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht.
7.
Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.



§ 4Urlaubsantritt

1.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
2.
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.
3.
Soweit nach § 4 Nr. 5.4 Abs. 4 BRTV als Winterausfallgeld-Vorausleistung Urlaub in Anspruch genommen wird, ist Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub einzusetzen. Unter Einbeziehung des zusätzlichen Urlaubsgeldes werden mit der Vergütung für
einen Urlaubstag= 10 Ausfallstunden,
zwei Urlaubstage= 20 Ausfallstunden,
drei Urlaubstage= 30 Ausfallstunden
ausgeglichen. Bei weniger als jeweils zehn Ausfallstunden wird für jede Ausfallstunde ein Zehntel der Urlaubsvergütung für einen Urlaubstag ausgezahlt. Der Restbetrag wird mit den Reststunden auf dem Ansparkonto gutgeschrieben, soweit noch nicht für insgesamt 30 Ausfallstunden Winterausfallgeld-Vorausleistungen erbracht worden sind, anderenfalls ausgezahlt.



§ 5Urlaubsvergütung

1.
Die Urlaubsvergütung für den Urlaub gemäß § 2 beträgt 14,82 v. H. für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 17,29 v. H. des Bruttolohnes.
Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v. H. des Urlaubsentgeltes. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der Urlaubsvergütung gehören auch die vor dem 1. Januar 2006 entstandenen Ausgleichsbeträge gemäß § 6.
2.
Bruttolohn ist
a)
der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b)
der nach §§ 40 a, 40 b und § 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Satz 2 und § 19 Abs. 1, des Tarifvertrages über Sozialkassen im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gemäß § 7 und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.
3.
Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß § 3 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.
4.
Die Urlaubsvergütung ist mit dem Anspruch auf den Lohn fällig, bei monatlicher Lohnabrechnung spätestens zur Mitte des Monats, der auf den Monat folgt, für den die Urlaubsvergütung und der Lohn zu zahlen sind.
5.
Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.



§ 6Ausgleichsbeträge

1.
Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1 200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für die durch
a)
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III,
b)
Zeiten einer Wehrübung,
c)
witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
d)
vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
2.
Der Ausgleich beträgt einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes 1,66 €, höchstens jedoch 64,93 € je Kalenderwoche.



§ 7Urlaubsabgeltung

1.
Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
a)
länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b)
länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c)
Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
d)
in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e)
als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
f)
nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
2.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendungen. In den von Ziff. 1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.



§ 8Verfallfristen

1.
Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. § 15 BRTV ist ausgeschlossen.
2.
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Bruttourlaubsvergütung gemäß dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung erlischt, wenn er nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden ist, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats. Wird dieser Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, verfällt er zugunsten der Urlaubskasse.



§ 9Entschädigung durch die Urlaubskasse

Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.



§ 10Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers

Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.



§ 11Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr

1.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
2.
Für die Urlaubstage gemäß Ziff. 1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Mit dem Urlaubsentgelt ist das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 5 Ziff. 1 auszuzahlen, mit der Maßgabe, dass das erhöhte zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 5 Ziff. 1 für den nach dem 30. Juni 1999 gewährten tariflichen Urlaub zu zahlen ist. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld sind mit dem Anspruch auf den Lohn fällig. Im Übrigen gelten die §§ 5 und 6 nicht.
3.
Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe des § 3 Ziff. 7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.



§ 12Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer

1.
Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt § 11 Ziff. 2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Folgejahres 18 Jahre alt sind, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe des § 11 Ziff. 2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.



§ 13Urlaub bei Altersteilzeit

1.
Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von § 7 durch den Arbeitgeber abzugelten.
2.
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
a)
Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß § 3.
b)
Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.



§ 14Abtretungsverbot

Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist nur mit deren Zustimmung zulässig.



§ 15Aufbringung der Mittel

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Gemeinnützige Urlaubskasse des bayerischen Baugewerbes e.V.“ hat insbesondere die Aufgabe, die Urlaubsvergütung aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden. Der Arbeitgeber hat die zur Sicherung der Urlaubsvergütung notwendigen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne im Sinne von § 5 Ziff. 2) in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen.

Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Kasse abzuführen. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Für die Einzahlung, Verwaltung und Auszahlung der Urlaubsvergütung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der jeweils gültigen Fassung.



§ 16Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist München. Das gilt nicht für Beitragsforderungen der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber. Insoweit ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden.



§ 17Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 1999, schriftlich gekündigt werden.

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