§ 37 SokaSiG2
Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags „Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ gelten in der aus der Anlage 87 ersichtlichen Fassung vom 31. Mai 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
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