§ 6 SoldGG
Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient dem Schutz von
- 1.
- Soldatinnen und Soldaten,
- 2.
- Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.
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