§ 7 SolvV
IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne Ratingsysteme
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, wenn das Institut für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung angemeldeten Ratingsysteme die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung für jedes dieser Ratingsysteme ermöglicht.
Fußnote(n):
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
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