§ 4 SolZG
Tarifvorschriften
Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen
1. | des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 | 3,75 vom Hundert, |
2. | des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 | 7,5 vom Hundert |
der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.
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