(XXXX) SortSchBek 1990
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Sortenschutzgesetzes vom 4. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170) gibt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt:
Ein dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz wird in der Deutschen Demokratischen Republik auch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewährt.
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