§ 18 SortSchG 1985
Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse
(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
- 1.
- Prüfabteilungen,
- 2.
- Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über
- 1.
- Sortenschutzanträge,
- 2.
- Einwendungen nach § 25,
- 3.
- die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
- 6.
- die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.
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