Art 69 SozhiEinOG

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 12 bis 16, 18, 29, 31, 33, 35, 36, 49, 53 bis 55, 59, 63, 64 und 66 beruhenden Teile der dort geänderten Anordnungen und Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

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