Art 2 SozSichAbkAUSErgAbkG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Ergänzungsabkommens sowie Änderungen der Durchführungsvereinbarung vom 9. Februar 2007 in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Ergänzungsabkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

1.
Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Ergänzungsabkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.
das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
3.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Ergänzungsabkommen genannter Stellen und Behörden.

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