Art 1 SozSichAbkCZEG

Folgenden in Prag am 27. Juli 2001 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:

1.
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit,
2.
der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 27. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.