§ 1 SozSichAbkGBRDVbgV

Als Verbindungsstelle für die Familienbeihilfen nach Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Vereinbarung wird die

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Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nürnberg,
und als zuständiger Träger für die Familienbeihilfen nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung wird die
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Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Nürnberg,
bestimmt.

Fußnote(n):

§ 1 Kursivdruck: Vgl. § 243 AFG

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