Art 1 SozSichAbkJPNG
Folgenden in Tokio am 20. April 1998 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
- 1.
- dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit,
- 2.
- der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit.
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