Art 3 SozSichAbkYUGG

Die in Artikel 29 des Abkommens genannten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als deutsche zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens einholen, wenn Zweifel über die Anwendung und Auslegung des Abkommens bestehen.

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