Art 3 SozSichVbgCANG
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1 und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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