§ 1 SozSichVoRV

(1) Die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie über das Kindergeld und die Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen (Organisationen) und ihre im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Bediensteten in bezug auf diese Beschäftigung,

1.
soweit diese Bediensteten einem System der sozialen Sicherheit einer Organisation angehören und
2.
sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit der Organisation dieser gegenüber erklärt wird, daß die sozialen Leistungen des Organisationssystems ausreichend sind und die Befreiung von den deutschen Vorschriften nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der Organisation und ihrer Bediensteten sowie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 gerechtfertigt ist; die Befreiung von den deutschen Vorschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland im Bundesanzeiger ein; sie wirkt auch auf den Zeitpunkt vor der Erklärung zurück, der in der Erklärung bestimmt wird.

(2) Im Falle eines Bediensteten, der bei Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 von der Organisation beschäftigt wird, erfolgt eine Befreiung von den Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Absatzes 1 nur, wenn er damit einverstanden ist. Das Einverständnis ist gegenüber dem Träger der Rentenversicherung binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt abzugeben, in dem seitens der Bundesrepublik Deutschland die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 abgegeben worden ist; die Frist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben wird. Die Versicherungspflicht entfällt mit Eingang der Einverständniserklärung. Der Bedienstete kann bestimmen, daß die Versicherungspflicht mit einem früheren Zeitpunkt der Beschäftigung bei der Organisation entfällt, frühestens jedoch mit dem mit der Erklärung seitens der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz bestimmten Zeitpunkt.

(3) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gehen die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

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